Bertschi Finance Keine Kommentare

Verlustscheine – Verjährung per 1. Januar 2017

Verlustscheine – Verjährung per 1. Januar 2017 – aufgepasst!

Haben Sie Verlustscheine, welche vor dem 1997 ausgestellt wurden? Dann wird es höchste Zeit, die nötigen Schritte einzuleiten, damit diese nicht verjähren.

Grund dafür ist die Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (SchKG), welche im Jahr 1997 in Kraft gesetzt wurde. Damals wurde ein Eintreten der Verjährung der Verlustscheine 20 Jahre nach deren Ausstellung beschlossen (SchKG Art. 149). Nach Ablauf dieser Frist verlieren alle Verlustscheine ihre gerichtliche Durchsetzbarkeit und sind dadurch wertlos. In diesem Fall ist es egal, ob der Schuldner in der Zwischenzeit zu neuem Geld gekommen ist – es gibt keine rechtliche Handhabe mehr, die ausstehenden Forderungen einzutreiben.

Die Erfahrung zeigt, dass Forderungen, die schon lange abgeschrieben und ausgebucht wurden, nicht systematisch bewirtschaftet werden – dies ist unabhängig von der Betriebsgrösse und der Gesellschaftsform. Die Unterlagen sind „irgendwo“ abgelegt, da man diese nicht mehr sehen möchte, oder aus seiner Sicht schon zu viel Aufwand in die Beschaffung des zustehenden Betrages gesteckt hat.

Dabei besteht vielfach ein finanzielles Potential das nicht ganz unerheblich ist. Jetzt ist die Gelegenheit gekommen, dieses Thema aufzugreifen und am Besten gleich das ganze, bestehende Portfolio unter die Lupe zu nehmen.

Melden Sie sich bei uns – wir unterstützen Sie.

 

Merken

Merken

Merken

Merken

Merken

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert